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   BVerwG, 05.06.1997 - 1 B 104.97   

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BVerwG, 05.06.1997 - 1 B 104.97 (https://dejure.org/1997,8881)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.1997 - 1 B 104.97 (https://dejure.org/1997,8881)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - 1 B 104.97 (https://dejure.org/1997,8881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Inhaltliche Anforderungen an den Vortrag der Grundsatzrevision - Zulässigkeit der Grundsatzrevision bei Rüge des Verstoßes von Landesrecht gegen Bundesrecht - Rentensplitting bei Zusammentreffen mehrerer Unterhaltsberechtigter nach der Scheidung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.06.1991 - 1 B 164.90

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 der

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 1 B 104.97
    Hiervon abgesehen kann nicht zweifelhaft sein, daß es zulässig ist, den Fall des Zusammentreffens mehrerer Unterhaltsberechtigter nach der Scheidung des versorgungsberechtigten Arztes zu regeln und dabei auch ein Rentensplitting vorzusehen (vgl. BVerfGE 66, 66 ; Beschluß vom 28. Juni 1991 - BVerwG 1 B 164.90 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 21).

    In diesem Zusammenhang ist geklärt, daß bei mehreren Ehen des Versicherten keine der Ehefrauen mit der Eheschließung eine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft auf die volle Witwenrente erlangt und einen solchen Schutz insbesondere nicht aus Art. 14 GG herleiten kann (Beschluß vom 28. Juni 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 1 B 104.97
    Die Nichtanwendung oder die fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtssatzes auf die konkreten Umstände des Einzelfalles erfüllt jedoch nicht die Merkmale einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 1 B 104.97
    Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, die Berufungsentscheidung weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 71, 1 [BVerfG 09.10.1985 - 1 BvL 7/83] ab, indem sie unberücksichtigt gelassen habe, daß dem Ehemann der Klägerin seinerzeit keine Austrittsmöglichkeit eröffnet worden sei und daß die Satzungsänderung der Beklagten tief in die Substanz des Eigentums der Klägerin eingegriffen habe.
  • BVerwG, 12.05.1993 - 1 B 95.92

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bayerische Rechtsanwaltsversorgung -

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 1 B 104.97
    Die Rüge, das maßgebliche Landesrecht verstoße gegen vorrangiges Bundesrecht, rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann, wenn sie auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt, nicht dagegen, wenn allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (Beschluß vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24).
  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvR 55/81

    Aufteilung einer Hinterbliebenenrente - Kriterium der Ehedauer -

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 1 B 104.97
    Hiervon abgesehen kann nicht zweifelhaft sein, daß es zulässig ist, den Fall des Zusammentreffens mehrerer Unterhaltsberechtigter nach der Scheidung des versorgungsberechtigten Arztes zu regeln und dabei auch ein Rentensplitting vorzusehen (vgl. BVerfGE 66, 66 ; Beschluß vom 28. Juni 1991 - BVerwG 1 B 164.90 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 21).
  • BVerwG, 08.11.1991 - 1 B 46.91

    Zwangsweise Teilnahme an der beklagten Versorgungsanstalt - Recht der

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 1 B 104.97
    Daß der Gesetzgeber in § 91 SGB VI einen anderen Weg gewählt hat, macht die Regelung der Satzung nicht verfassungswidrig, weil berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (Beschluß vom 8. November 1991 - BVerwG 1 B 46.91 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22; vgl. auch Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - BVerwG 1 B 89.95 - und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 103.95 - a.a.O. Nr. 29 und 31).
  • BVerwG, 25.10.1995 - 1 B 103.95

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 1 B 104.97
    Daß der Gesetzgeber in § 91 SGB VI einen anderen Weg gewählt hat, macht die Regelung der Satzung nicht verfassungswidrig, weil berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (Beschluß vom 8. November 1991 - BVerwG 1 B 46.91 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22; vgl. auch Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - BVerwG 1 B 89.95 - und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 103.95 - a.a.O. Nr. 29 und 31).
  • BVerwG, 04.07.1995 - 1 B 89.95
    Auszug aus BVerwG, 05.06.1997 - 1 B 104.97
    Daß der Gesetzgeber in § 91 SGB VI einen anderen Weg gewählt hat, macht die Regelung der Satzung nicht verfassungswidrig, weil berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (Beschluß vom 8. November 1991 - BVerwG 1 B 46.91 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22; vgl. auch Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - BVerwG 1 B 89.95 - und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 103.95 - a.a.O. Nr. 29 und 31).
  • BVerwG, 29.10.2013 - 8 BN 2.13

    Eigentumsschutz von berufsständischen Versorgungsanwartschaften eines

    Die Rüge, das maßgebliche Landesrecht verstoße gegen höherrangiges Bundesrecht - namentlich Bundesverfassungsrecht - rechtfertigt die Grundsatzrevision nur dann, wenn sie auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt, nicht dagegen, wenn lediglich der Inhalt des Landesrechts angezweifelt wird (stRspr; Beschluss vom 5. Juni 1997 - BVerwG 1 B 104.97 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 37).
  • OVG Niedersachsen, 01.04.2016 - 8 LA 70/15

    Hinterbliebenenversorgung; Ledigenzuschlag; Rechtsanwaltsversorgung; Verzicht

    Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien, so dass berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2012 - BVerwG 8 B 34.12 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 3.7.1998 - BVerwG 1 B 54.98 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 5.6.1997 - BVerwG 1 B 104.97 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 54.98

    Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Hinterbliebenenrente - Erlöschen eines

    Soweit der Gesetzgeber in der gesetzlichen Sozialversicherung einen anderen Weg als der Satzungsgeber gewählt hat, macht dies die Regelung der Satzung nicht verfassungswidrig, weil berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (Beschluß vom 5. Juni 1997 - BVerwG 1 B 104.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 37 unter Hinweis auf Beschluß vom 8. November 1991 - BVerwG 1 B 46.91 - Buchholz a.a.O. Nr. 22; vgl. auch Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - BVerwG 1 B 89.95 - und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 103.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 29 und 31).
  • BVerwG, 15.10.1999 - 1 B 61.99

    Gemeinschaftsrechtskonforme Herstellung und Verarbeitung von Butter -

    Selbst wenn das Berufungsgericht dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles fehlerhaft angewandt hätte, würde dies nicht die Merkmale einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllen (vgl. Beschluß vom 5. Juni 1997 - BVerwG 1 B 104.97 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 37 S. 42).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2008 - 5 A 1443/07

    Anspruch auf Gewährung einer höheren als der bisher bewilligten Witwenrente

    Siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1997 - BVerwG 1 B 104.97 - juris, Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 31. Mai 1995, a.a.O..
  • VG München, 08.09.2008 - M 3 K 07.2165

    Kein Anspruch auf Nachzahlung von Waisenrente für den Zeitraum zwischen

    Soweit der Gesetzgeber in der gesetzlichen Sozialversicherung einen anderen Weg als der Satzungsgeber gewählt hat, macht dies die Regelung der Satzung nicht verfassungswidrig, weil berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (Beschluss vom 5. Juni 1997 - BVerwG 1 B 104.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 37 unter Hinweis auf Beschluss vom 8. November 1991 - BVerwG 1 B 46.91 - Buchholz a.a.O. Nr. 22; vgl. auch Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - BVerwG 1 B 89.95 - und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 103.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 29 und 31).
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